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   BFH, 30.05.1973 - I R 35/71   

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https://dejure.org/1973,238
BFH, 30.05.1973 - I R 35/71 (https://dejure.org/1973,238)
BFH, Entscheidung vom 30.05.1973 - I R 35/71 (https://dejure.org/1973,238)
BFH, Entscheidung vom 30. Mai 1973 - I R 35/71 (https://dejure.org/1973,238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Baubetreuer - Bauberater - Wirtschaftliche Betreuung - Finanzielle Betreuung - Bauvorhaben - Gewerbliche Betätigung - Gewerbesteueransprüche - Nichtgewerbliche Einkünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung von Bauvorhaben durch Baubetreuer (Bauberater) ist Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 368
  • DB 1973, 1535
  • BStBl II 1973, 668
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.08.1965 - IV 61/61
    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit den freien Berufen des Wirtschaftsprüfers und des beratenden Betriebswirts vergleichbar (dazu Urteil des BFH vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586).

    Das BFH-Urteil IV 61/61, 100/61, 336/64 U sei nicht einschlägig, weil die seinerzeit vom BFH beurteilten Tätigkeiten mit Ausnahme der Baukontoüberprüfung von ihm nicht ausgeübt würden und anders als bei ihm nicht im öffentlichen Interesse gelegen hätten.

    Der beratende Volks- und Betriebswirt befaßt sich mit der Unternehmensberatung auf Gebieten, die üblicherweise Gegenstand eines volks- und betriebswirtschaftlichen Studiums sind, wozu insbesondere Fragen der Finanzierung, der Gestaltung der Buchführung, der Betriebsabrechnung und der Organisation gehören (BFH-Urteil IV 61/61, 100/61, 336/64 U).

  • BFH, 14.11.1957 - IV 84/57 U

    Rechtmäßigkeit der Einordnung der Tätigkeit eines Kompasskompensierers auf

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Für eine freiberufliche Tätigkeit spreche insbesondere, daß er im öffentlichen Interesse tätig werde (BFH-Urteil vom 14. November 1957 IV 84/57 U, BFHE 66, 4, BStBl III 1958, 3).

    Eine Betätigung im öffentlichen Interesse spricht nur dann für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn -- wovon der BFH im Urteil IV 84/57 U ausgeht -- die Berufsausübung einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Beruf vergleichbar ist.

  • BFH, 24.02.1965 - I 349/61 U

    Einordnung des Berufs eines Genealogen (Erbensucher) als selbständige Arbeit oder

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Ein ähnlicher Beruf muß in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden können (BFH-Urteil vom 24. Februar 1965 I 349/61 U, BFHE 82, 46, BStBl III 1965, 263).

    Eine Tätigkeit ist aber nach dieser Vorschrift nur begünstigt, wenn sie -- falls sie wie hier nicht nur gelegentlich ausgeübt wird -- den im Gesetz genannten Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters, Aufsichtsrats ganz ähnlich ist (BFH-Urteil I 349/61 U).

  • BFH, 05.03.1970 - IV 213/65

    Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheids - Freiberufliche Einkunftsart - Gewerbliche

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    So lag es im Falle des BFH-Urteils vom 5. März 1970 IV 213/65 (BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793).
  • BFH, 27.04.1961 - IV 336/59 U

    Zulässigkeit der nachträglichen Heranziehung eines Steuerpflichtigen zur

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Sind sonach die Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung und die Einkommensteuerveranlagung voneinander unabhängig, kann grundsätzlich eine Einkommensteuerveranlagung, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ansetzt und den Freibetrag aus § 18 Abs. 4 EStG gewährt, nicht dahin gewertet werden, das FA beurteile den Sachverhalt gewerbesteuerrechtlich in gleicher Weise (ebenso BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 336/59 U, BFHE 73, 34, BStBl III 1961, 281).
  • BFH, 16.09.1965 - V 91/63 U

    Voraussetzung der Bindung des Finanzamts nach dem Grundsatz über Treu und Glauben

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH tritt Verwirkung ein, wenn das FA in Kenntnis des Steueranspruchs längere Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen untätig bleibt und dieser sich infolge des Verhaltens des FA darauf einrichten darf, daß der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht wird (u. a. BFH-Urteile vom 16. September 1965 V 91/63 U, BFHE 83, 441, BStBl III 1965, 657; vom 4. April 1967 II 143/62, BFHE 88, 562, BStBl III 1967, 490).
  • BFH, 04.04.1967 - II 143/62

    Einordnung der Einräumung eines überhöhten Gewinnanteils an einer KG durch

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH tritt Verwirkung ein, wenn das FA in Kenntnis des Steueranspruchs längere Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen untätig bleibt und dieser sich infolge des Verhaltens des FA darauf einrichten darf, daß der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht wird (u. a. BFH-Urteile vom 16. September 1965 V 91/63 U, BFHE 83, 441, BStBl III 1965, 657; vom 4. April 1967 II 143/62, BFHE 88, 562, BStBl III 1967, 490).
  • BGH, 03.02.1964 - VIII ZR 135/62

    Besondere Vergütung für einen Architekten i.R.d. einvernehmlichen Absprache mit

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Das Berufsbild des Architekten ist gekennzeichnet durch die in § 19 der Gebührenordnung für Architekten genannten Entwurfs- und Bauleitungsaufgaben; eine Mitwirkung an der Finanzierung des Bauvorhabens kann allenfalls als besondere Leistung nach § 3 der Gebührenordnung vergütet werden, sofern eine Vergütung gesondert vereinbart ist (BGH-Urteil vom 3. Februar 1964 VII ZR 135/62, NJW 1964, 1024).
  • BFH, 12.08.1965 - IV 61/61 U

    Aufgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und Errichtung von Gebäuden als

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht mit den freien Berufen des Wirtschaftsprüfers und des beratenden Betriebswirts vergleichbar (dazu Urteil des BFH vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586).
  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BFH, 30.05.1973 - I R 35/71
    Der am häufigsten vorkommende Typ der Architektenverträge umfaßt sämtliche Architektenleistungen "von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht" (Urteil des BGH vom 26. November 1959 VII ZR 120/58, EGHZ 31, 224) ohne Finanzierung.
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Für die Tätigkeit der beratenden Betriebswirte ist kennzeichnend, daß sich die Beratungstätigkeit auf eines oder mehrere der anerkannten Hauptgebiete der Betriebswirtschaftslehre erstreckt (BFH, BStBl 1973 II, S. 668; 1974 II, S. 293; 1975 II, S. 665).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auch der Baubetreuer (vgl. § 37 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Gewerbeordnung - GewO -) ist bei teilweiser (BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668 betreffend finanzielle Betreuung) und erst recht bei umfassender Betreuung (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1965 IV 61/61, 100/61, 336/64 U, BFHE 83, 237, BStBl III 1965, 586) gewerblich tätig.
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88

    Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich

    Schließlich ähnelt die Tätigkeit des Klägers auch nicht der eines beratenden Volks- und Betriebswirts (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, kann eine Tätigkeit nur dann als sonstige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen werden, wenn sie den im Gesetz genannten Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters oder Aufsichtsrats ganz ähnlich ist (Urteile vom 24. Februar 1965 I 349/61 U, BFHE 82, 46, BStBl III 1965, 263, und in BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).

    Der BFH hat deshalb im Urteil in BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668 bereits entschieden, daß auch ein Baubetreuer, der sich lediglich mit der wirtschaftlichen (finanziellen) Betreuung von Bauvorhaben befaßt, keine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt, sondern gewerblich tätig ist.

  • BGH, 23.03.1976 - 1 StR 580/75

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung, fortgesetzter

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, der auch für die Bestimmung des Begriffs "Gewerbebetrieb" im Sinne von § 15 EStG Bedeutung hat, ist jemand Unternehmer, wenn er sich selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (BFHE 88, 450, 452) und seine Tätigkeit weder als Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 EStG oder als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (BFHE 109, 368, 370) noch als private Vermögensverwaltung (BFHE 88, 450 ff) angesehen werden kann.

    Seine Tätigkeit ist auch kein ähnlicher Beruf im Sinne des Steuerrechts; denn ein solcher liegt nur vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann (BFHE 82, 46, 47; 105, 370, 372; 109, 368, 370).

    Die Übernahme von solchen Nebenaufgaben eines Architekten reicht aber nicht aus, um die Tätigkeit des Angeklagten der des Architekten ähnlich und damit als freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erscheinen zu lassen (BFHE 109, 368, 371; 111, 464, 467; Blümich/Boyens/Steinbring/Klein, GewStG 8. Aufl. § 2 Anm. 54 b 4).

    Schließlich ähnelt die Tätigkeit des Angeklagten nicht dem Beruf eines beratenden Volks- und Betriebswirts; denn dieser befaßt sich - im Gegensatz zur Tätigkeit des Angeklagten - mit allen Fragen der Unternehmensführung, die Üblicherweise Gegenstand eines volks- und betriebswirtschaftlichen Studiums sind (BFHE 109, 368, 372).

  • BFH, 25.04.1978 - VIII R 149/74

    Werbeberater - Public-Relations-Berater - Freiberufliche Tätigkeit - Journalist -

    Ein ähnlicher Beruf i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist gegeben, wenn dieser Beruf in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der im Gesetz aufgeführten Berufe verglichen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668, mit weiteren Nachweisen).

    Ebenso wie in dem BFH-Urteil I R 35/71 kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob als ähnlich auch ein Beruf angesehen werden könnte, der jeweils in einem wesentlichen Punkt mehreren der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten Berufe gleicht und sonach als Zusammenfassung mehrerer freier Berufe auf Teilgebieten erscheint.

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Die Rechtsprechung des BFH begnügt sich zum Teil mit dem Hinweis, daß Verwirkung eintrete, wenn das FA (obwohl es den Steueranspruch kennt oder kennen müßte) längere Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen untätig bleibt und dieser sich "darauf einrichten darf, daß der Steueranspruch nicht mehr geltend gemacht wird" (vgl. z. B. die Urteile vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368 [372], BStBl II 1973, 668, und vom 5. März 1970 IV 213/65, BFHE 100, 1, BStBl II 1970, 793).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 42/89

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit und aus selbständiger

    Schließlich ähnelt die Tätigkeit des Klägers auch nicht der eines beratenden Volks- und Betriebswirts (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).
  • BFH, 03.10.1985 - V B 88/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Wie der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden habe, werde der Baubetreuer, der nur die wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung des Bauherrn übernehme, nicht freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig (BFH-Urteile vom 29. Mai 1973 VIII 55-56/70, BFHE 111, 464, BStBl II 1974, 447; und vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).

    Der Kläger ist zwar - nach der vertraglichen Tätigkeitsumschreibung - kein Baubetreuer, wie das Finanzamt angenommen und daraus die Gewerblichkeit der Tätigkeit abgeleitet hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).

  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Ein "ähnlicher Beruf" muß in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen werden können (BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668).
  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

    Auch der Baubetreuer ist bei teilweiser (BFH-Urteil vom 30. Mai 1973 I R 35/71, BFHE 109, 368, BStBl II 1973, 668 betreffend finanzielle Betreuung) und erst recht bei umfassender Betreuung eines Baugeschehens gewerblich tätig (Senatsurteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303, m.w.N.).
  • FG Münster, 09.04.2003 - 10 K 1732/01

    Qualifizierung der Einkünfte eines Berufsbetreuers

  • BFH, 16.01.1974 - I R 106/72

    Werbeberater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

  • FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03

    Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

  • BFH, 28.06.1989 - I R 114/85

    Selbständiger "Aktionsleiter" für Absatz von Bausparverträgen ist gewerblich

  • BFH, 22.06.1977 - I R 171/74

    Dauer eines Einspruchsverfahren - Unverhältnismäßig lange Dauer - Geltendmachung

  • FG Thüringen, 27.09.2000 - IV 1485/98

    Berufsbetreuer i.S.d. §§ 1896 ff. BGB übt eine sonstige selbstständige Tätigkeit

  • BFH, 25.10.1993 - I B 125/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines ähnlichen Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1

  • BFH, 28.07.1976 - I R 63/75

    Organisationsberater für Datenverarbeitung - Freiberuflich tätiger beratender

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.1999 - 1 K 472/98

    Qualifizierung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer; Abgrenzung

  • FG Düsseldorf, 19.06.1996 - 5 K 583/90

    Steuerliche Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit

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